Denkmalgeschützte Immobilien sind nicht nur schön oder repräsentativ, sondern sie verkörpern Jahrhundert alte Geschichten. Bei dem Erhalt von denkmalgeschützten Objekten gibt es einige Faktoren zu berücksichtigen, denn sie erfordern eine aufwendige und individuelle Herangehensweise. Wir unterstützen Sie bei dem Zusammenspiel des Alten mit dem Neuen, wobei die Bewahrung der ursprünglichen Ästhetik die oberste Priorität hat. Darüber hinaus vereinen wir Ihre modernen Bedürfnisse und Vorstellungen mit der jahrhundertalten Substanz. Dabei decken wir durch unsere Expertise das gesamte Leistungsbild ab, sodass die komplette Sanierung unter unserer Planung bleibt.
DEFINITION DENKMAL
Schon in der Antike haben Menschen bestimmte Bauwerke als besonders schützenswert betrachtet. Der gesetzlich geregelte Denkmalschutz ist in Deutschland gut 100 Jahre alt: Im Großherzogtum Hessen wurde mit dem „Gesetz, den Denkmalschutz betreffend“ vom 16. Juli 1902 das erste moderne Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet. Das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler“ in NRW datiert aus dem Jahr 1980 und ist das jüngste Denkmalschutzgesetz in den alten Bundesländern.
Es legt fest, dass nicht nur Bauwerke von hohem künstlerischen Rang und überregionaler Bedeutung als Denkmäler zu schützen und zu pflegen sind, sondern auch Objekte, die regionale oder lokale Bedeutung haben. Laut Gesetz besteht ein öffentliches Interesse am Erhalt eines Objektes, „Wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.“
WAS MUSS ICH BEACHTEN?
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder ein bestimmter Zustand wieder hergestellt werden muss. Das DSchG NW legt grundsätzlich fest: „Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist.“ (DSchG NW § 7 Abs. 1)
Denkmäler dürfen also verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Ziel jeder Maßnahme muss es aber sein, so viel an historischer Substanz wie möglich zu erhalten. Veränderungen sollen darüber hinaus als solche erkennbar sein und möglichst so gestaltet sein, dass sie eines Tages wieder rückgängig gemacht werden können.